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   BGH, 06.08.2008 - XII ZB 25/07   

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https://dejure.org/2008,2776
BGH, 06.08.2008 - XII ZB 25/07 (https://dejure.org/2008,2776)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2008 - XII ZB 25/07 (https://dejure.org/2008,2776)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2008 - XII ZB 25/07 (https://dejure.org/2008,2776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 47
  • NJW-RR 2008, 1673
  • MDR 2009, 405
  • FamRZ 2008, 2019
  • AnwBl 2009, 54
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus BGH, 06.08.2008 - XII ZB 25/07
    Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November 1989 IVb ZR 3/89 FamRZ 1990, 283, 286 f.).

    Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die generelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne dass es noch eines richterlichen Rechtsfindungsaktes bedürfe, sei es durch das Erstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht.

  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 06.08.2008 - XII ZB 25/07
    Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984, 975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 21 W 82/19

    Beginn der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG

    Vielmehr ist allein entscheidend, ob überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist, woran wiederum aufgrund von § 58 FamFG kein Zweifel besteht (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1673 zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Keidel/Sternal, FamFG, 2017, § 45 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2014 - 6 UF 395/11

    Unbefristetes Rechtsmittel des nicht beteiligten "Muss-Beteiligten" bei fehlender

    Entscheidungen des OLG, gegen die keine Rechtsbeschwerde zugelassen wird, erlangen die formelle Rechtskraft dennoch erst einen Monat nach der letzten Zustellung an einen Beteiligten (BGH FamRZ 2008, 2019).
  • OLG Saarbrücken, 09.08.2021 - 6 UF 105/21

    1. An den Rechtsbindungswillen einer Genehmigungserklärung nach Art. 13 Abs. 1

    Diese Entscheidung wird mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG) mit ihrem Erlass rechtskräftig (BGH FamFR 2010, 206; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 2019; 1990, 283).
  • LSG Bayern, 22.10.2020 - L 13 R 88/20

    Zeitpunkt der rentenerhöhenden Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

    Auch wenn ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, wird der Beschluss erst dann rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 45 FamFG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - XII ZB 25/07 -).
  • OLG Saarbrücken, 12.08.2021 - 6 UF 105/21

    Anspruch Rückführung eines Kindes nach Frankreich mangels Zustimmung des

    Diese Entscheidung wird mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG) mit ihrem Erlass rechtskräftig (BGH FamFR 2010, 206; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 2019; 1990, 283).
  • LSG Bayern, 29.10.2020 - L 13 R 88/20
    Auch wenn ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, wird der Beschluss erst dann rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 45 FamFG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - XII ZB 25/07 -).
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